Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Feldkirch-Stadt

Ausschreibung von Kassenvertragsarztstellen

Im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Vorarlberg werden von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in Vollmacht auch der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie auch der SVA der gewerblichen Wirtschaft) gemäß den Bestimmungen des Gesamtvertrages und den zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten (veröffentlicht im „arzt im ländle“, Ausgabe November 2018 und im Internet www.vgkk.at, www.aekvbg.at) folgende Kassenvertragsarztstellen ausgeschrieben:

1. Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Feldkirch-Stadt
Niederlassungsbeginn: I. Quartal 2020, frühestens 03.02.2020, spätestens II. Quartal 2020
(Nfg. Dr. Gabriele Puschkarski-Wohlmacher)

2. Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Bregenz-Stadt oder Bregenz-Rieden
Niederlassungsbeginn: II. Quartal 2020
(Nfg. Dr. Günter Burtscher - Stellenverlegung)

3. Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Meiningen (gesamtes Gemeindegebiet)
Niederlassungsbeginn: II. Quartal 2020, frühestens 01.05.2020
(Nfg. Dr. Michael Oberzinner)

4. Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Bludenz (gesamtes Stadtgebiet)
Niederlassungsbeginn: II. Quartal 2020
(Nfg. Dr. Renate Werle)

5. Fachärztin/Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in Bregenz (gesamtes Stadtgebiet)
Niederlassungsbeginn: II. Quartal 2020
(Nfg. Dr. Rudolf Schwendinger)

6. Fachärztin/Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in Bludenz (gesamtes Stadtgebiet)
Niederlassungsbeginn: II. Quartal 2020
(Neue Stelle)

7. Fachärztin/Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in Rankweil (gesamtes Gemeindegebiet)
Niederlassungsbeginn: III. Quartal 2020
(Nfg. Dr. Josefine Thurnher)

  • Dienststelle: Ärztekammer Vorarlberg
  • Dienstort(e):
  • Beschäftigungsart: Vollzeit
  • Die Bewerbungsfrist ist abgelaufen
  • Veröffentlicht am:
Details / Angebot:

1. Bewerbungen können rechtswirksam nur bei der Ärztekammer für Vorarlberg 6850 Dornbirn, Schulgasse 17 (per Post bzw. händische Abgabe) eingebracht werden und müssen bis spätestens 20.12.2019, 12:00 Uhr, dort eingelangt sein.

2. Dem Bewerbungsschreiben sind beizufügen:
Die gemäß den von der Ärztekammer für Vorarlberg und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten erforderlichen Nachweise. Ausländische Urkunden werden gleichgestellt, wenn die Gleichwertigkeit hinsichtlich der obengenannten Nachweise für die Zusatzqualifikation von der Ärztekammer für Vorarlberg bestätigt wird. Sowohl die Richtlinien als auch der für die Bewerbung auszufüllende Fragebogen können während der Geschäftszeiten
➢ bei der Ärztekammer für Vorarlberg, Schulgasse 17, 6850 Dornbirn, persönlich (Hr. Mag. Stefan NITZ), schriftlich, per Fax (05572 21900 43), telefonisch
(05572 21900 46) oder per e-mail (aek@aekvbg.at)
➢ bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn, persönlich (Fr. Claudia BONATTI, Vertragspartnerabteilung), schriftlich, per Fax (Fax-Nr. 050-8455-1629), telefonisch (050-8455-1658) oder per e-mail (vertragspartnerabteilung@vgkk.at) angefordert werden. Sie stehen auch im Internet unter www.aekvbg.at bzw. www.vgkk.at zum Download zur Verfügung.

3. Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.

4. Als Termin für die Erfüllung der Grundvoraussetzungen sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Richtlinien wird für die Ausschreibungen 1. der 31.01.2020, für die Ausschreibung 2. bis 6. der 20.03.2020 und für die Ausschreibung 7. der 21.06.2020 festgelegt.

5. Falsche Angaben sowie die Nichteinhaltung einer im Zuge des Vergabeverfahrens nach diesen Richtlinien eingegangenen Verpflichtung, die in die Bewertung eines(r) Bewerbers(in) einfließen, führen - sofern sie bis zur Vertragsunterzeichnung bekannt werden - zum Ausschluss des(r) Bewerbers(in) vom Auswahlverfahren. Wenn diese der Ärztekammer oder der Kasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden, gilt dies als Fehlen der Voraussetzungen zur Bestellung des(r) Vertragsarztes(ärztin) im Sinne des § 343 Abs. 3 ASVG.

Für die Vorarlberger Gebietskrankenkasse:

Der leitende Angestellte:                                                                                                                                                                             Der Obmann:
Dir. Mag. Christoph METZLER e.h                                                                                                                                                              Manfred BRUNNER e.h

Für die Ärztekammer für Vorarlberg:
Der Präsident: MR Dr. Michael JONAS e.h.

Ärztekammer Vorarlberg

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